Der Deutsche Esperanto-Bund e.V. gewährt seinen Mitgliedsvereinigungen finanzielle Zuwendungen nach folgenden
Landesverbände des D.E.B., die selbst als gemeinnützig anerkannt sind, können auf Antrag in einem Geschäftsjahr 15% der aus ihrem Gebiet dem D.E.B. zufließenden Beiträge ordentlicher D.E.B.-Mitglieder für satzungsgemäße Zwecke erhalten. Ein einmaliger Übertrag auf das nächste Haushaltsjahr ist nach Absprache zulässig. Stichtag für die Mitgliederzahl ist der 31.12. des Vorjahres.
Einem Antrag ist beizufügen:
Die Mitgliederbetreuung des D.E.B. teilt dem Landesverband im Zuge der Jahresabschlussarbeiten den Stand der Mitglieder zum 31.12. des vergangenen Jahres mit.
Landesverbände, die nicht selbst als gemeinnützig anerkannt sind, können Förderungen für einzelne Aktivitäten gemäß den Abschnitten 3 und 4 erhalten.
Laut Beschluss der Bundesversammlung vom 12. Juni 2011 können Ortsgruppen auf Antrag an den D.E.B.-Vorstand als Ortsgruppe des D.E.B. anerkannt werden, wenn sie mindestens 10 Mitglieder haben, darunter mindestens 5 ordentliche D.E.B./DEJ-Mitglieder. Jede Person kann beim D.E.B. als Mitglied nur einer einzigen Ortsgruppe registriert sein. Mitglieder, die von dem betreffenden Zuständigkeitsgebiet der Ortsgruppe weit entfernt wohnnen, können nur in begründeten Ausnahmefällen als Mitglied der Ortsgruppe anerkannt werden. (Sonst wäre der Begriff "Ortsgruppe" unsinnig.) Das Zuständigkeitsgebiet kann aber durchaus mehrere Orte umfassen, solange es sich nicht mit dem einer anderen Ortsgruppe überschneidet.
Als gemeinnützig anerkannte Ortsgruppen erhalten jährlich eine Pauschalförderung von 10 € pro ordentlichem D.E.B./DEJ-Mitglied.
Die Förderung wird auf Antrag ausgezahlt. Ein einmaliger Übertrag auf das nächste Haushaltsjahr ist nach Absprache zulässig. Stichtag für die Mitgliederzahl ist der 31.12. des Vorjahres.
Einem Antrag ist beizufügen:
Die Mitgliederbetreuung des D.E.B. teilt der Ortsgruppe im Zuge der Jahresabschlussarbeiten den Stand der Mitglieder zum 31.12. des vergangenen Jahres mit.
Ortsgruppen, die nicht selbst als gemeinnützig anerkannt sind, können Förderungen für einzelne Aktivitäten gemäß den Abschnitten 3 und 4 erhalten.
Landesverbände bzw. Mitgliedsvereinigungen können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (ein entsprechender Titel ist im Budget vorzusehen) Zuwendungen für Veranstaltungen erhalten.
Mit Veranstaltungen sind Aktivitäten gemeint, bei denen es auch Einnahmen gibt. Förderung anderer Veranstaltungen, die ihrer Natur nach defizitär sind (z. B. Informations- oder Werbeveranstaltungen) siehe unter Abschnitt 4.
Im Prinzip sind Veranstaltungen mit Einnahmen und Ausgaben so zu planen, dass sie einschließlich der Förderung durch den D.E.B. nicht defizitär sind. Letzten Endes wird durch die Förderung des D.E.B. ein Absenken von Teilnahmegebühren für ordentliche D.E.B.-Mitglieder angestrebt, nicht also, dem Veranstalter das Bankkonto zu füllen. Das wäre bei nicht gemeinnützigen Veranstaltern nicht statthaft; gemeinnützige Veranstalter erhalten ihre Förderung durch Pauschalen (siehe Abschnitte 1.1 und 2.1).
Voraussetzung ist, dass
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nur, wenn:
Die Fördermittel werden nachträglich ausgezahlt. Hierzu ist ein Auszahlungsantrag mit folgenden Formblättern an den Schatzmeister zu richten:
Dieses enthält
Dieses Formblatt ermöglicht eine leichte Berechnung der zustehenden Förderung (bis zum vereinbarten Maximalbetrag).
(Beide Formblätter können von dieser Seite runtergeladen werden => Seitenanfang .)
Fördermittel gibt es nur für in Deutschland wohnende Teilnehmer, die ordentliches Mitglied des Deutschen Esperanto-Bundes oder der Deutschen Esperanto-Jugend sind; ferner für Teilnehmer aus dem Ausland (Hauptwohnsitz entscheidet).
Der Fördersatz soll in Höhe des den ordentlichen DEB-Mitgliedern eingeräumten Rabatts liegen, aber maximal 20% der Teilnahmegebühr und höchstens 10 EUR pro Kopf betragen. Für Teilnehmer mit Hauptwohnsitz im Ausland: 20% der Teilnahmegebühr, aber höchstens 10 EUR pro Kopf.
Werbeprämie:
Für ein neues ordentliches Mitglied (das in den letzten 5 Jahren nicht schon mal ordentliches Mitglied war und nicht mehr im DEJ-Alter ist) gibt es den doppelten Fördersatz. Dafür wird dem Auszahlungsantrag die entsprechende Beitrittserklärung ab dem Beginn des lfd. Halbjahres eingereicht.
Der Vorstand kann in Einzelfällen je nach Wichtigkeit der Veranstaltung andere Fördersätze festlegen.
Zuwendungen für andere Aktivitäten wie z.B. Infostände, Teilnahme an Messen etc., die ihrer Natur nach defizit&auuml;r sind, weil sie keine oder nur geringe Einnahmen ermöglichen, können Landesverbände oder Ortsgruppen des D.E.B. im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass
Auszahlung der Fördermittel:
Die Fördermittel werden i.d.R. nachträglich ausbezahlt, sofern kein Abschlag vereinbart wurde. Es ist ein Auszahlungsantrag an den Schatzmeister zu richten, der folgende Angaben enthalten muss:
Dem D.E.B. zugewiesene Bußgelder werden wie folgt aufgeteilt:
Entscheidend ist der Ort des Gerichtes, welches die Zuweisung getroffen hat.
Bei Nichtexistenz einer Ortsgruppe bzw. eines Landesverbandes erfolgt die Aufteilung zu 60% / 40%.
Eine Werbe- oder sonstige Prämienförderung kann im Rahmen besonderer Kampagnen an Mitglieder bzw. Mitgliedsvereinigungen gewährt werden (z.B. Buchprämien).
Grundlage dieser Förderrichtlinien sind die Beschlüsse der Bundesversammlung 1992 in Schwerin, der Bundesversammlung 2002 in Kaufbeuren, einer Vorstandssitzung vom 14. April 2007 sowie der Bundesversammlung 2011 in Münster.