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Satzung EBLOGO 2022

Satzung

des Esperanto-Blindenverbandes Deutschlands e. V.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 08.10.2022 in Moers

§ 1 Name, Sitz, Anschrift

Der Verband führt den Namen Esperanto-Blindenverband Deutschlands e. V., in Esperanto: Esperanto-Blindulligo de Germanio reg. as., abgekürzt: EBLOGO.

Er ist beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 24 VR 4008 in das Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Verbandes ist Köln. Seine Anschrift ist die des ersten Vorsitzenden (§ 12)

§ 2 Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist die Förderung des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 52 (2) s. 1 Nr. 13 AO.

Sein besonderes Anliegen ist die Verbreitung und Pflege der internationalen Sprache Esperanto unter den deutschen Blinden und Sehbehinderten aller Altersgruppen und sozialen Schichten durch

  • Unterrichtung
  • Beratung
  • Vermittlung und Beschaffung von Esperanto-Lehr- und Wörterbüchern, -Zeitschriften und Lesestoff, auch in digitaler Form
  • virtuelle und Präsenzveranstaltungen zur praktischen Ausübung und Pflege der Plansprache Esperanto. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 gesellschaftliche und organisatorische Position des Verbandes   und seiner Mitglieder

Der Verband ist politisch und weltanschaulich neutral. Seine Mitglieder akzeptieren die internationale Sprache Esperanto als Mittel allseitiger Verständigung zwischen den Menschen verschiedener Nationalitäten und Nationalsprachen.

§ 5 Richtschnur

Richtschnur des Handelns sind die Arbeitspläne des Esperanto-Weltbundes (UEA), des Internationalen Verbandes Blinder Esperantisten (LIBE)und des Deutschen Esperanto-Bundes e. V. (GEA). Den beiden letztgenannten Organisationen soll der Verband korporativ angehören.  .

§ 6 Verbandsmitglieder

Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern. Stimmberechtigt sind nur die beiden erstgenannten Kategorien.

§ 7 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede blinde und sehbehinderte Person werden, Minderjährige mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, die die internationale Sprache Esperanto spricht oder erlernen will.

Sehende Personen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie

  • zur Familie eines Mitgliedes gehören,
  • mit einem Mitglied in Haushaltsgemeinschaft leben oder
  • sich der Esperantobewegung unter Blinden und Sehbehinderten als Helfer o. ä. eng verbunden fühlen.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft, auch die im Vorstand, kann von der Mitgliederversammlung natürlichen Personen verliehen werden, die sich um Esperantobewegung und Blindenwesen außerordentlich verdient gemacht haben.

§ 9 Fördermitglieder

Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Zweck des Verbandes durch Zahlung eines regelmäßigen Jahresbeitrags fördern.

§ 10 Ordentliches Mitglied

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Verband geschieht auf Antrag durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod
  • durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist
  • durch Streichung
  • durch Ausschluß.

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie bei Streichung oder Ausschluß eines Mitgliedes kann der/die Betreffende eine alsbaldige Mitgliederentscheidung verlangen.

§ 11 Verbandsvorstand

Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung  jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der  abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei weiteren Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden (gesetzlicher Vorstand) und bis zu drei Beisitzern. Scheidet einer der beiden Vorsitzenden vor Beendigung seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, führt der verbleibende Vorsitzende die Amtsgeschäfte des gesetzlichen Vorstandes als amtierender Vorsitzender bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

§ 13 Außenvertretung

Dem ersten und zweiten Vorsitzenden obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen vertritt den Verband allein.

§ 14 Beschlüsse

Der Vorstand ist gebunden an die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung, die Vorstandsmitglieder sind gebunden an die Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

Es obliegen dem Vorstand

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Verbandsvermögens
  • Einstellung von Personal
  • Protokollführung
  • alljährlicher Tätigkeits- und Kassenbericht
  • Aufnahme und Streichung bzw. Ausschluss von Mitgliedern (§    10)
  • Aufstellung aktueller Arbeitsrichtlinien, die mit den Arbeitsplänen der allgemeinen Esperantobewegung abgestimmt sind (§ 5)

§ 16 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden und sind mindestens eine Woche vorher vom gesetzlichen Vorstand (§ 12) einzuberufen. Es empfiehlt sich am Ende eines Jahres die Aufstellung eines Sitzungsplanes für das folgende Jahr.

Der Vorstand kann zwischen zwei Sitzungen im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen, die im Protokoll der folgenden Sitzung bestätigt werden.

§ 17 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung soll mindestens alle vier Jahre stattfinden und ist mindestens sechs Wochen zuvor vom gesetzlichen Vorstand (§ 12) durch schriftliche Einladung (Mail, Punktschrift oder Schwarzschrift) an alle ordentlichen und Ehrenmitglieder einzuberufen. Der Vorstand soll eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verbandes es verlangt.

Pflichtpunkte der Tagesordnung sind:

  1. Arbeits- und Kassenbericht
  2. Aussprache
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des neuen Vorstandes
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  6. Anträge
  7. Verschiedenes.

§ 18 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Falls äußere Umstände es erforderlich machen, kann die Mitgliederversammlung virtuell stattfinden.

§19 Abstimmungen 

Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Alle Entscheidungen sind in geheimer Abstimmung herbeizuführen, wenn mindestens drei Stimmberechtigte es verlangen. Die Frage der geheimen oder offenen Abstimmung kann für jeden Wahlakt oder Beschluss neu gestellt werden.

§ 20 Anträge

Anträge an eine Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 21 Protokolle

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Es muss mindestens alle Anträge und Beschlüsse enthalten.

§ 22 Datenschutzordnung

Der Esperanto-Blindenverband Deutschlands e. V. hat sich gemäß den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) eine Datenschutzordnung gegeben. Diese kann mit Beschluss des Vorstandes ergänzt oder geändert werden. Die Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Bestätigung der nächstenMitgliederversammlung.

§ 23 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur erfolgen, wenn der Antrag mindestens von drei Vierteln der an der Abstimmung beteiligten ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder unterstützt wird. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Esperantobund (GEA), der es ausschließlich und unmittelbar im Sinne dieser Satzung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


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