Beschlossen auf der Vorstandssitzung in Naumburg, 23.02.03,
zuletzt geändert durch schriftlichen Beschluss des Vorstandes
am 29.2.2004.
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Jedes Mitglied des Bundesvorstandes kann schriftliche Abstimmungen außerhalb
der Sitzungen verlangen. Der Wunsch nach schriftlicher Abstimmung ist eindeutig
als solcher zu kennzeichnen. Es ist ein Stichtag zu nennen, der mindestens
fünf Tage Zeit für die Beantwortung lässt.
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Bei außerordentlich hoher Dringlichkeit kann der Bundesvorsitzende in Absprache
mit einem anderen Vorstandsmitglied, vorzugsweise dem, dessen Aufgabenbereich
der Beschluss berührt, einen Beschluss fassen. Dieser ist dem restlichen Vorstand
innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen.
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Grundsätzlich gilt bei schriftlichen Abstimmungen eine nicht
abgegebene Stimme als Zustimmung, also das Prinzip "Silento estas
konsento". Wenn sich zwischen dem Beginn und dem Ende der Abstimmung
ein Einwand einstellt, der als dieser deutlich erkennbar ist und den
vorgeschlagenen Konsens in Frage stellt, sollte die Abstimmung so
lange aufgeschoben werden, bis dieser geklärt ist. Anschließend ist
die Abstimmung neu zu beginnen und ggf. neu zu formulieren.
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Jedes Mitglied des Bundesvorstandes kann eine Postvollmacht für die DEJ erhalten.
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Vor Eingehen von Verpflichtungen (Verträge, Unterschrift von Resolutionen
usw.)gegenüber anderen Verbänden ist grundsätzlich ein Beschluss des
Bundesvorstandes erforderlich.
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Abweichend von Punkt 5 gilt folgende Regelung in Fällen, in denen aus zeitlichen
Gründen die Herbeiführung eines Beschlusses des Bundesvorstandes nicht möglich
ist: Falls eine Person als Vertreter/in von DEJ auf einer Veranstaltung ist,
hat sie eine weit gefasste Vollmacht mitzudiskutieren. Falls sie eine Entscheidung
für wichtig oder folgenschwer hält, muss sie vor einer Stellungnahme namens
DEJ zu dieser Entscheidung die Zustimmung folgender Personen einholen:
- Leiter/in der zuständigen Kommission,
- Bundesvorsitzende/r bzw. stellv. Bundesvorsitzende/r,
- Kassierer/in, falls die Entscheidung finanzielle Konsequenzen hat.
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Wenn ein Vorstandsmitglied bei einer Vorstandssitzung fehlt, kann es seine
Stimme einem anderen Vorstandsmitglied übertragen, das dann für ihn an
Abstimmungen teilnimmt.
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Es sollen wenn möglich immer alle Vorstandsmitglieder an Abstimmungen
teilnehmen. Wenn dies unvertretbare zeitliche Verzögerungen zur Folge
hätte, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.